Rock Slider Rino Tech kein TÜV LKW Amarok was nun

  • Servus Rudel
    Was kann ich machen habe heute keinen TÜV bekommen mit den Rock Slidern von Rhino Tech gibts da ein ABE oder ein Gutachten ?
    Sonst muss ich sie abbauen benötige sie aber :angry:


    Danke schom mal im Voraus
    Herm

  • Hast jemand Unterlagen vom TüV, oder eine Art Arbeitsanweisung oder so ?
    Der GTÜ hat das komplett abgelehnt..und war auch nicht bereit sich zu informieren......



    So war jetzt beim TüV Süd die gleiche Sch......er hat sich die Sache nicht mal angeschaut ohne Unterlagen..............

  • Hat mein TÜV auch noch nicht interessiert. Unterlegen gibt's da soweit ich weiß nicht zu. Ich hab keine. Weiß aber auch nicht warum Unterlagen benötigt werden.


    Wie begründet der TÜV das den?

    Wer barfuß läuft, dem kann man nix in die Schuhe schieben.

  • So Rudel nun hab ich es amtlich und für Euch alle
    Nach dem sich 2 TüV Ingenieure über meinen Wolf hergemacht haben und für die Rhino Tech Rockslider "Saubere Arbeit" bescheinigt haben, hatten sie nichts mehr auszusetzten.


    Diese Richtline hat mir ein jüngere freundlicher TÜV Süd Sachverständiger überlassen nach dem er etwas in seinen Arbeitsanweisungen gestöbert hat
    und somit sind die Rhino Tech Rockslider, man höre "EINTRAGUNGSFREI" und nicht "HU Prüfung" relevant


    Super RENE / Ben Spec


    § 30c* * * * * * * * * Bau- und Betriebsvorschriften Fassung vom 01.03.2013


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    Rili über die Beschaffenheit u. Anbringung der äußeren FzTeile. BMV/StV 7
    -8132 F/63 vom 24.9.1963 (VkBl S 478) mit Änderungen vom 16.12.1966,
    StV 7 - 8131 A/66, VkBl 1967 S 14, vom 11.9.1970, StV7 -8043 U/70, VkBl S
    654, vom 30.11.1979, StV 13/36.24.02-30, VkBl 1980 S 10. vom
    23.11.1984, VkBl 1984 S 538, vom 28.7.1986, VkBl S 482 und vom
    30.10.1989, VkBl S 787: Die im Interesse einer einheitlichen Anwendung
    des § 32 Abs 3 (jetzt § 30c) erlassene Rili vom 27.1.1958 - StV 7 - 4003
    R/58 (VkBl 1958 Heft 3 S 102) sind überarbeitet worden. Unter
    gleichzeitiger Aufhebung der Veröffentlichung vom 27.1.1958 wird der
    neue Wortlaut der Rili nachstehend bekanntgegeben:


    (1) Äußere FzTeile müssen so beschaffen u. angebracht sein, daß sie beim
    verkehrsüblichen Betrieb des Fz. niemanden schädigen oder mehr als
    unvermeidbar gefährden, behindern oder belästigen; namentlich dürfen sie
    bei Unfällen den Schaden nicht vergrößern.


    Sind solche Teile nach* Lage, Anbringung oder Beschaffenheit nicht
    verkehrsgefährdend, so sind sie nicht zu beanstanden.
    Das gilt z. B. für
    Teile an geschützten Stellen, Teile, über die ein Körper ungehindert
    hinweggleiten oder zurückfallen kann, oder Teile, die schon bei leichtem
    Druck ausweichen u. in dieser Stellung keine Verletzungen verursachen
    können. Nicht verkehrsgefährdend sind auch Teile, die in einer Höhe von
    mehr als 2 m über der Fahrbahn angebracht sind.


    Gruß Herm