Amarok PKW/LKW Steuern und Sonntagsfahrverbot

  • Das Zollamt kann bis zu 4 (?) Jahre nachfordern. Ich hab das mal nachgelesen. Andersherum aber nicht.
    Und die Einstufung als Pkw ist ja ohne Umbauten steuerrechtlich ok.
    Gruß Heiko

    "Die Stärke des Wolfes ist das Rudel, die Stärke des Rudels ist der Wolf!"

  • Es dürften sogar 5 Jahre sein! Das ergibt sich aus Par.228 der Abgabenordnung.


    Das es rechtens ist einen fehlerhaften Bescheid nachträglich zu korrigieren ergibt sich aus Par. 12 Absatz 2 Nr.3 des KraftStG.


    Wird dir der Anwalt aber sicher besser erklären können! [emoji6]

  • ... und genau das hat er auch gemacht, ... siehe Absatz 2


    § 176 AO - Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden


    Abgabenordnung | Jetzt kommentieren
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    Stand: 21.12.2015
    Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
    Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
    1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
    III. (Bestandskraft)


    (1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass


    1.
    das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht,
    2.
    ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält,
    3.
    sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.


    Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige Rechtsprechung angewandt hätte.


    (2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.

  • Dieser Absatz würde nur zutreffen wenn der Rok aufgrund einer Gesetzesänderung jetzt einen höheren Satz bezahlen muss. In diesem Fall wäre eine Nachforderung unrecht.


    Bei dir hat sich lediglich die Behörde geirrt, Absatz 2 ist somit keine "Ausrede"

  • Moin,
    ich bekomme meinen Wolf ja erst im Juni/Juli 2016.
    Ich denke der wird als Sonderfahrzeug Wohnmobil zugelassen und versteuert ?
    SC, 180 PS, Automatik, permanent, Auflastung auf 3,5t.
    Hat da jemand Ahnung wie teuer sowas in der Steuer wird?
    Derzeit habe ich noch keine Schlüsselnummer für den Amarok (werde aber nächstes Jahr mal bei BIMOBIL anfragen).
    Weihnachtliche Grüße aus Berlin
    Norbert

  • Hi nobu,
    Bei mir ist der SC als LKW versteuert mit der Grundlage auf das zGG. 3500 kg = 220,- €.
    Von Bimobil bekommst du im Schein eingetragen : LKW mit Wechselaufbau Rüstzustand wahlweise Plattform, Pritsche oder Wohnaufbau .....oder so ähnlich. Schöne Kombi die du da bestellt hast [emoji106]
    Da haben wir ja den Namen und das Auto gemeinsam. [emoji3]
    Gruß Norbert

  • Hallo


    meiner wird als PKW besteuert, habe schon mehrmals Einspruch eingelegt ohne Erfolg, fahre eine Doppelkabine. Versicherungstechnisch allerdings als LKW eingestuft, spart so Ca 1000,00€ im Jahr.

  • ... versicherungstechnisch als LKW .... spart so ca. 1000€/Jahr???????


    Wie das? Die LKW Vesicherung ist bei mir teurer als ein Pkw! Die LKW- Versicherung kostet mich bei 9000 km im Jahr 829€ als Pkw ca 600€. Wie kann man da 1000€ sparen? Bekommst du da noch Geld raus oder was? :cheer: :jump:

  • Ich zahle für 2016 als Lkw 645 €!
    Da hilft nur vergleichen...
    Ausserdem sind solche Aussagen zu den Preisen ja nicht direkt vergleichbar, VK/TK mit oder ohne SB, welcher SF Rabatt? Usw....
    Gruß Heiko


    PS: wieder zurück zum eigentlichen Thema bitte


    Zum Thema Versicherung :
    https://amaroker.de/showthread.php?tid=1036
    LKW-Versicherung

    "Die Stärke des Wolfes ist das Rudel, die Stärke des Rudels ist der Wolf!"

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  • Moin,


    so sieht es jetzt bei uns aus:


    Steuerberechnung,
    Hauptzollamt Bielefeld,


    Fahrzeugart = Lastkraftwagen


    9,50 EUR x 20 angefa. 100ccm + 2,00 EUR x 116 g/km über 95 g/km CO2


    422.00 EUR :(

  • Da widerspricht sich das Hauptzollamt nun aber selber:


    Ist es nun ein LKW (Dann Berechnung nach Nutzlast = ca 174€ für die Standardfederung) oder wird er nach CO2 Ausstoß berechnet, dann müsste dort PKW stehen.


    Ich würde hier in jedem Fall Einspruch einlegen und auf die Berechnung der Steuer gemäß LKW Einstufung bestehen (schlimmer werden kann es hier nicht mehr).