Display MoreAlso ich habe innerhalb von 20 Stunden nach meiner Email eine Antwort erhalten!
Meine email von gestern 13:23
Sehr geehrte Frau XXXX, Frau XXX
Laut ihrem Schreiben beabsichtigen Sie meine Übermittlungssperre aufzuheben, wegen einer Rückrufaktion!
Allerdings ist mein Fahrzeug überhaupt nicht von dieser Rückrufaktion betroffen. Meine FIN ist seit Aufdeckung des Thermofenster-Problems bis heute weder bei der VW-Herstellerhomepage als vom Diesel-Thermofenster-Sachverhalt betroffen vermerkt.
Noch ist meine FIN auf der KBA-Homepage in der Rückrufrecherche mit Stickoxid-Problemen vermerkt; und auch ist sie nicht in der von Ihnen zur Verfügung gestellten Übersichtsliste (.pdf) enthalten (Weder per Baujahr, per Code noch per kW-Leistungsangabe). (https://www.kba.de/DE/Themen/M…atik/uebersicht1_pdf.html, Stand: 04.03.2026)
Auf Ihrer KBA-Homepage ist der Rückruf-Code 23M5, welcher von VW behauptet wurde, weder allgemein gelistet noch meiner FIN zugeordnet. (https://www.kba-online.de/rrdb/buerger/#/ergebnisliste, Stand: 04.03.2026)
Mit Hilfe Ihrer Suchfunktion lässt sich keine Information zu Rückrufcode 23M5 verifizieren. Auch 2 Nachfragen bei 2 verschiedenen VW Autohäusern zu meinem Fahrzeug brachte dasselbe Ergebnis!
Demnach steht Volkswagen im Verdacht, weitere Fahrzeuge - so auch meines - in der Software manipulieren zu wollen, bevor eine Betroffenheit jener Fahrzeuge offiziell bekannt wird. Damit würden zum einen Beweise vernichtet werden und zum anderen VW unberechtigt schadlos gehalten werden, da die Möglichkeit auf Nachweisbarkeit im Zivilprozess nicht mehr gegeben ist.
Meine Daten:
Halter: XXXXX
FIN: WV1ZZZ2HZFH00XXXX
Typ: Volkswagen
Modell: Amarok
Baujahr: 2014 (Modelljahr laut 10. Stelle der FIN (F = 2015!))
Leistung: 103 kW
Anbei ein entsprechende Abfrage bei VW
Ich bitte Sie hiermit, die Zweifel Punkt für Punkt sachgerecht auszuräumen um einem legitimen Anspruch zu vermitteln oder andernfalls mitzuteilen, dass das Schreiben vom 16.02.2026! an mich aus tatsächlichen Gründen ohne Belang ist, sodass ich in die Lage versetzt werden rechtliche Schritte zu unterlegen.
Es steht zudem im Raum, dass unter Vortäuschung falscher Tatsachen eine finanzielle Besserstellung (Vergleich Betrug gem. § 263 StGB) erreicht werden soll, was das KBA als Zeuge oder Tatwerkzeug oder gar behelfend einbeziehen würde.
Mit freundlichen Grüßen / reagards
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Die Antwort von heute 08:50
Sehr geehrter Herr XXX,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Sie wurden als Fahrzeughalter von mir über die Rückrufmaßnahme informiert. Ihre Übermittlungssperre wird durch die Rückrufmaßnahme nicht aufgehoben.
Ich habe Ihre Nachricht anonymisiert an den betreffenden Fachbereich in unserem Hause weitergeleitet. Sobald mir eine Antwort vorliegt, werde ich Sie darüber informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Nicole XXX
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mal sehen was vom Fachbereich kommt
Also die antworten schnell und ohne Probleme....leider nicht in meinem Sinne!
Heute kam die antwort
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Sehr geehrter Herr xxx,
wie in meiner E-Mail vom 06. März 2026 zugesagt, teile ich Ihnen die Antwort aus dem Fachbereich „Marktüberwachung“ mit:
Hallo Frau xxxx,
ich habe den Status des u. s. Fz. durch VW überprüfen lassen. Dabei hat sich herausgestellt, dass das Fz. durch VW versehentlich nicht dem deutschen Markt zugeordnet war. Da wir immer die weltweit betroffenen und offenen FIN abfragen, wurde uns die FIN von VW als betroffen und offen gemeldet und er (richtigerweise) vom KBA angeschrieben. Die VW-Werkstätten und der VW-Kundendienst haben das Fz. aber durch die falsche Marktzuordnung als nicht betroffen ausgewiesen.
Dies wurde nun korrigiert. Der Kunde wird jetzt auf Nachfrage bei seiner VW-Werkstatt oder bei der VW-Kundendienst-Hotline erfahren, dass bei ihm die Aktion 23M5 offen ist und abgearbeitet werden muss, um eine mögliche Betriebsuntersagung abzuwenden.
Sein Hinweis bezüglich des Baujahres wird durch VW gerade geprüft. Es kann sein, dass diese Angabe auf der KBA-Webseite falsch ist. Baujahr, Typgenehmigungsnummer, Handelsbezeichnungen und sonstige Kriterien sind in der Frage der Zugehörigkeit eines bestimmten Fahrzeugs zu einer bestimmten Rückrufaktion nachrangig. Bindend ist allein die FIN und deren Zuordnung zu Rückrufaktionen auf der Basis der Produktionsaufzeichnungen durch den Hersteller.
Ich hoffen Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Nicole